Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbände
1. Der Verein trägt den Namen : ASF ( Angelsportfreunde) “ Zander “ Bruckhausen e.V
2. Er hat seinen Sitz in Hünxe, Kreis Wesel und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wesel eingetragen. Der Gerichtstand ist Wesel
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des : Landesfischereiverband Nordrhein e.V. Bonn;
Landessportfischerei-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband Deutscher Sportfischer e.V.
Landessportbundes Nordrhein- Westfalen e. V.
Die Satzungen und die darauf beruhenden Verbandsordnungen der vorbezeichneten
Fischereiverbände ergänzen das Vereinsrecht, soweit einzelne ihrer Bestimmungen
dem Vereinsrecht nicht widersprechen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In diesem Sinne
bezweckt er im einzelnen :
a) Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Castingsports
zur Gesunderhaltung und Erholung seiner Mitglieder.
b) Schaffung und Bereitstellung der hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen
durch Nutzbarmachung , Erhaltung , Pacht und Erwerb von Fischerei-Gewässern,
Errichtung von geeigneten Baulichkeiten , Stegen usw. Beschaffung von Booten
und dergleichen.
c) Hege, Pflege und Hebung des Fischereibestandes im allgemeinen, insbesondere
aber in den Vereinsgewässern, sowie Schaffung und Unterhaltung entsprechender
Anlagen.
d) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den
Fischbestand und die Gewässer im allgemeinen ,vornehmlich aber hinsichtlich
Der Vereinsgewässer.
e) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften
Wasserläufe und Feuchtgebiete.
f) Aktives Eintreten für die Gedanken und Anliegen des Tier -,Natur -,Gewässer -,
Landschafts – und Umweltschutz und deren Verwirklichung.
g) Förderung der Vereinsjugend.
h) Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichungen, die den
vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können.
2. In Fragen der Parteipolitik und Rasse ist der Verein neutral, in Fragen der Religion
tolerant.
3. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
Ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben
sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämter sind Ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener
Kosten und Auslagen sind zulässig.
7. Jede den Zweck des Vereins und seine wirtschaftlichen Belange betreffende
Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
8. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf
der Genehmigung des Finanzamtes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Aktive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die im Sinne von
§2 Abs.1 Buchstabe a) der Satzung betätigen.
3. Inaktive Mitglieder sind solche, die sich nicht im Sinne von § 2 Abs.1 Buchstabe a)
betätigen.
4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendliche.
Die Zahl der Jugendlichen soll 20% der Zahl der erwachsenen Mitglieder nicht
übersteigen.
5. Fördende Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins unterstützen und sich
zu seinen Zielen bekennen, ohne selbst die Angel – Fischerei oder Casting auszuüben.
6. Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die mittelbare Mitgliedschaft
in den in §1 Abs.4. genannten Organisationen.
7. Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat auf Grund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages, der Vor – und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnung
und Beruf enthalten soll, zu erfolgen.
8. Bei Jugendlichen muß der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben
sein. Gleichzeitig hat dieser schriftlich zu erklären, daß er mit der Satzung des Vereins
und seine Gewässer - und Jugendordnung einverstanden ist.
9. Einwohner der Stadt / Gemeinde Hünxe und Kinder von Vereinsmitglieder sollen
bei der Aufnahme bevorzugt werden.
10. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind Gründe
nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den
Antragsteller.
11. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung
der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages sowie sonstiger festgesetzter Beträge.
Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
12. Die Mitgliedschaft endet durch:
a ) Tod
b ) Austritt
c ) Ausschuß
d ) Auflösung des Vereins
13. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels
eingeschriebenen Briefes an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten ( bis zum 30.09. ) erfolgen.
14. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ( mit einfacher
Stimmenmehrheit ) erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vor – liegt.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a ) den fälligen Beitrag bzw. Ersatzzahlungen für nicht geleisteten Arbeitseinsatz
sowie sonstiger evtl. fälliger Beträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
b) gegen die Satzung verstoßen hat,
c) sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht oder gegen fischereiliche
Bestimmungen verstoßen hat,
d) Anlaß zu erheblichen oder wiederholten Streitigkeiten gegeben und dadurch den
Vereinsfrieden nachhaltig gestört hat, bzw. sonst gegen die Interessen
und das Ansehen des Vereins verstoßen hat und / oder
den Verein durch sein Verhalten materiell oder ideell geschädigt hat.
15. Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf :
a) zeitweilige Entziehung der Mitgliedschaftsrechte oder der Fischereierlaubnis für
alle oder bestimmte Vereinsgewässer,
b) Zahlung einer Geldbuße bis zu 500,- DM
c) Verweis mit oder ohne Auflagen,
d) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
16. Vor dem beabsichtigten Ausschluß bzw. vor Verhängung einer Maßnahme entspr.
Abs.13 ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur
Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlußfassung
durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen
den Beschluß des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer
Frist von zwei Wochen möglich. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
entgültig. Während des Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied
muß zur Sitzung des Schiedsgerichts vorgeladen werden; ihm ist ausreichend
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
17. Die Kosten des Ausschlußverfahrens trägt das rechtskräftig ausgeschlossene Mitglied
entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskosten –
gesetzes.
18. Die Kosten einer anwaltlichen oder anderer Vertretung oder Beratung gehen un-
geachtet des Ausganges des Verfahrens stehts zu Lasten des vertretenen oder beratenen
Mitglieds.
19. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch
bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
20. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
21. Die Vereinspapier, Satzungen, Sportfischerpaß, Gewässerscheine sowie Abzeichen und
sonstiges Vereinsinventar sind zurückzugeben.ein Anspruch auf entschädigung
besteht nicht.
22. Die Mitgliederzahl soll auf 100 ( aktive Mitglieder ) begrenzt werden. Die Zahl der passiven
Mitglieder soll die Zahl der aktiven Mitglieder nicht überschreiten.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 18 Jahren, sind gleichberechtigt.
Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt
innerhalb des Vereins gewählt werden.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, von dem Verein Auskunft,Rat und tatkräftige Unterstützung in allen
Angelegenheiten der Angelfischerrei zu verlangen und
Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten.
3. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt die vereinseigenen und von Verein gepachteten
Gewässer waidgerecht zubeangeln,soweit die in den Pachtverträgen festgelegte Zahl der
Erlaubnisscheine dies zuläßt.
4. Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht- ruhen, wenn der
Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
5. Ein Exemplar der Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen.
6. Aktive, inaktive und Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitz-,
Antrags- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
7. Jugendliche haben auf der Mitgliederversammlung nur Sitz- und Rederecht.
8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verplichtet :
a) die Bestimmungen der Ihnen bei Eintritt auszuhändigten Satzungen getroffene Entscheidungen
anzuerkennen und zu befolgen,
b) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
c) Die Angelfischerrei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben,
d) Den Aufsichtspersonen und Fischerreiaufsehern gegenüber sich auf Verlangen auszuweisen
und deren Anordnungen zu befolgen,
e) Nach näherer Weisung des Vorstandes oder einer von ihm beauftragten Person jährlich eine
von der Mitgliederversammlung
festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden zur Erhaltung oder Verbesserung der Zustände oder
Bedingungen an den Vereinsgewässern, vor allem im Sinne des Naturschutzes, abzuleisten.
( Im Falle der der Nichtableistung wird ein von der Mitgliederversammlung festgelegtes
Ersatzgeld je nach Arbeitsstunde erhoben. Ehrenmitglieder, fördernde mitglieder,
die Mitglieder des Vorstandes, Invaliden sowie Jugendliche unter 14 Jahren sind vom
Arbeitseinsatz bzw. Ersatzzahlungen befreit.)
2. Beachtung der Fischereivorschriften :
Die Mitglieder verpflichten sich besonders, die gesetzlichen Bestimmungen,
Verordnungen, Erlasse und anderen behördlichen Anordnungen sowie solche der
Fischereiverbände und des Vereins, die im Zusammenhang mit der Ausübung der
Angelfischerei stehen, zu beachten. Dazu zählen auch die Bereiche Tier-, Natur-,
und Umweldschutz.
3. Fischerprüfung :
a) Mitglieder, die die Fischerprüfung noch nicht abgelegt haben, sind verpflichtet,
diese binnen eines Jahres nach Aufnahme in den Verein nachzuholen.
b) Dies gilt auch für Jugendliche, die das 13. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Angelsport, den Naturschutz und / oder den Vereinbesonders
verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes durch die
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Veereins ernannt werden. Sie genießen
die gleichen rechte wie die ordentlichen Mitglieder, von der Zahlung der Vereinbeiträge
sind sie befreit.
§ 7 Gewässer – Ordnung
1. Die Grundsätze und Einzelheiten der Ausübung des Fischereirechtes ergeben
sich aus den Gewässer – Ordnungen des LFV.
2. Die bestimmungen der Gewässer – Ordnungen sind verpflichtend.
3. Ein Exemplar der Gewässerordnung ist jedem Mitglied auszuhändigen.
§ 8 Jugend – Ordnung
1. Die Jugendlichen gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Diese ist Mitglied der
Sportfischerjugend des Landessportfischerei – Verbandes Nordrhein – e.V.
Deren Jugendordnung ist für den Verein verpflichtend.
2. Die vereinsmäßige Organisation der Jugendgruppe sowie die Rechte und Pflichten
der Jugendlichen ergeben sich aus der zu erstellenden vereinsjugendordnung.
3. Ein Exemplar der Gewässerordnung ist jedem jugendlichen Mitglied auszuhändigen.
§ 9 Ausweise
1. Jedes Mitglied, das die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Fischerpaß.
2. Der Jahres – Fischereischein, der Fischer – Erlaubnisschein, das Fangbuch und der
Sportfischerei – Pass sind beim Angeln mitzuführen und den kontrollbefugten auf
Verlangen auszuhändigen.
§ 10 Organe
1. Organe des Vereins sind :
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Das Schiedsgericht
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden
baren Auslagen könnenzurückerstattet werden. Die entscheidung hierüber trifft
der der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
Die Inhaber von Ehrenämter in anderen Organisationen des Angelsports
nur mit besonderer genehmigung des Vorstandes ausüben.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich
statt.Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand der Zuständigkeit
der hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlußfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst
der Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
c) die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr.
d) die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der, für die geschäftsführung des nächsten
Jahres erforderlichen Richtlinien,
e) die Wahl des Schiedsgerichtes gemäß § 20,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und die höhe des Ersatzgeldes
für Pflichtarbeitsstunden,
h) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung,
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Einberufung der mitgliederversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der
Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlußfähig.
4. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,müssen
mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie
werden am Tage der Mitgliederversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und
beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch
immer mit der Einladung zur mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in besonderen Fällen nach
Vorstandsbeschluß oder auf Forderungen von mindestens 30% der Mitglieder
einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die
ordentliche Mitgliederversammlung.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden jedes Mitglied. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den jeweiligen Beschlüssen anzu-
Fertigen. Die Versammlungsprotokolle sind fortlaufend aufzubewahren.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus :
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) dem Jugendwart
f) dem Sport – und Gewässerwart
2. Erster und Zweiter Vorsitzender, sowie Schatzmeister und der Geschäftsführer bilden
Den geschäftsführenden Vorstand, gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des
§26 BGB.
Zur Vertretung ist der erste Vorsitzende zusammen entweder mit dem zweiten
Vorsitzenden oder Schatzmeister oder Geschäftsführer berechtigt.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes gilt vom Tage der Wahl an für vier Geschäftsjahre,
jedoch bleibt er bis zur Neuwahl im Amt.
4. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere :
a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,
d) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen,
e) der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung,
f) die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und
rechtlich zulässig ist,
g) die Gestaltung des Vereinslebens im Sinne der Satzung,
h) das Erlassen einer Jugend – sowie Gewässerordnung
i) das Schaffen bzw. Erhalten von sportgerechten Zuständen der Vereinsgewässer,
insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Besatzmaßnahmen.
5. Der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht aus-
drücklich der Mitgliederversammlungen vorbehalten sind.
6. In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
unterliegen, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige
Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
7. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für
den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des
Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung betreut werden. Jedes
Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit abberufen werden.
8. Der Vorstand tritt bei Einberufung durch den 1. Vorsitzenden oder auf Verlangen von
zwei seiner Mitglieder zusammen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl
seiner Mitglieder beschlußfähig. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll mit
sämtlichen Beschlüssen anzufertigen und fortlaufend aufzubewahren. Die Beschlüsse
sind für jedes Mitglied verbindlich.
§ 13 Vorsitzender
Der ersteVorsitzende leitet das Vereinsleben entsprechend der Satzung sowie
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er leitet die
Mitglieder – und Vorstandsversammlungen. Bei der Mitgliederversammlung
Erstattet er zusammen mit dem Geschäftsführer einen Geschäftsbericht. Bei den
Vorstandswahlen schlägt er, soweit möglich, der Mitgliederversammlung die
Übrigen Mitglieder des Vorstandes zur Wahl vor.
§ 14 Zweiter Vorsitzender
Der zweite Vorsitzende unterstützt und vertritt den ersten Vorsitzenden in allen
seinen Aufgaben.
§ 15 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und ist für den Zahlungsverkehr
des Vereins zuständig. Er zieht die festgesetzten Beiträge oder sonstige Gelder
ein, leistet die erforderlichen Zahlungen und führt Buch über sämtliche Einnahmen
und Ausgaben. Belege werden von ihm abgeheftet verwahrt. Er verfährt nach den
anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Er hat darauf zu
achten, daß die Verpflichtungen des Vereins seine verfügbaren Mittel nicht
übersteigen. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er einen Rechenschafts-
bericht vorzulegen. Vor seiner Entlastung legt er die Bücher den Kassenprüfern zum
Zweck der Prüfung vor und erteilt erforderliche Auskünfte.
§ 16 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist für die technische und verwaltungsmäßige Arbeit, insbesondere
für den Schriftverkehr des Vereins, verantwortlich. Er unterstützt den Vorsitzenden und
erstattet mit ihm zusammen den Geschäftsbericht. Ihm obliegt die Protokollführung bei
den Mitglieder – und Vorstandsversammlungen. Der Geschäftsführer sammelt und
verwaltet die Vereinsakten. Er führt das Mitgliederverzeichnis und sorgt für die recht-
zeitige Einladung zu den Vereinsveranstaltungen.
§ 17 Jugendwart
Der Jugendwart faßt die Jugendlichen des Vereins zu einer Jugendgruppe zusammen.
Ihm obliegt es, die Jugendlichen mit den ethischen Grundsätzen, gesetzlichen
Bestimmungen und den technischen Fertigkeiten der Angelfischerei vertraut zu machen,
insbesondere über die Bestimmungen der Vereinsvorschriften und das Vereinsleben zu
unterrichten. Hinsichtlich der Jugendlichen stehen dem Jugendwart die Kontrollrechte
des Gewässerwartes zu. Er unterrichtet den Vorstand über das gesamte Leben und alle
besonderen Vorkommnisse in der Jugendgruppe, insbesondere über Verstöße gegen
gesetzliche und vereinsmäßige Bestimmungen.
§ 18 Sport- und Gewässerwart
Der Sportwart organisiert und leitet den Sportbetrieb des vereins entsprechend den
„ Casting- Wettkampf- und Breitensport- Bestimmungen“ des Verbandes Deutscher
Sportfischer e.V. sowie entsprechend den Vereinsvorschriften. Der Gewässerwart
überwacht die Vereinsgewässer. Er achtet darauf, daß dort Ordnung herrscht und die
Mitglieder die gesetzlichen, behördlichen und vereinsmäßigen Bestimmungen beachten.
Er ist befugt, Kontrollen, die sich neben den Ausweispapieren auch auf Angelgeräte,
Kescher, Netze und Angeltaschen erstrecken können, durchzuführen. Seine
Feststellungen hat er in ein Kontrollbuch, daß Zeit, ort und Namen des Betroffenen
sowie den Tatbestand und ggf. Zeugen oder andere Beweismittel festhält, einzutragen.
Insbesondere obliegt ihm die Kontrolle dahin, ob schädliche Veränderungen an
Gewässern oder Ufern vorliegen. Ggf. hat er Gewässer- und Erdproben zu entnehmen
und untersuchen zu lassen. Bei Fischsterben oder Fischerkrankungen hat er
entsprechende fische aufzunehmen und sie unter Beachtung der von der Landesanstalt
für Fischerei NW in Albaum herausgegebenen Richtlinien zum Zweck der Unter-
suchung einzusenden oder zu veranlassen. Über seine Feststellungen berichtet er sofort
dem Vorstand. Der Gewässerwart erhält einen besonderen Ausweis, den er bei
Kontrollen vorzeigt. Der Gewässerwart plant und leitet die Ableistung der Pflichtarbeits-
stunden der Mitglieder. Er führt Buch über die von jedem Mitglied geleisteten Arbeits-
stunden.
§ 19 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und
materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung, sowie Soll und Haben der baren
und unbaren Geldmittel. Hierzu sind Ihnen vorzulegen :
a) die Geschäftsbücher und sonstige Buchhaltungsunterlagen
b) die Belege und Bankauszüge sowie
c) die Barkasse.
Sie haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres Berichts zur Klärung von
Fragen und Zweifelsfällen auskünfte, die nach ihrem Ermessen mündlich oder schriftlich
zu erteilen sind, von den Vorstandsmitgliedern einzuholen. Das Ergebnis der rechtzeitig
vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung ist in einem schriftlichen
Kassenbericht festzuhalten, der von den Prüfern unter Angabe von Zeit und Ort zu
unterschreiben ist. Er soll mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung fertig-
gestellt sein und dann dem ersten Vorsitzenden als Ausfertigung übergeben werden.
Aufgrund des Prüfungsergebnisses schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederver-
sammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters vor. Zwischen-
prüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich. Sie sollen jedoch in der
Regel eine Woche vorher beim kassierer angemeldet werden. Es werden für jedes
Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von
denen nur einer für das folgende Geschäftsjahr wiederwählbar ist.
§ 20 Schiedsgerichtbarkeit
1. Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der
Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
2. Das Schiedsgericht entscheidet entgültig unter Ausschuß des Rechtweges zu den
staatlichen Gerichten.
3. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung; die Amtszeit läuft von Mitglieder-
versammlung zu Mitgliederversammlung.
4. Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
5. Dem Ehrenausschuß darf kein Vorstandsmitglied angehören.
§ 21 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Abstimmung kann erfolgen
a) durch allgemeine Zustimmung
b) durch Handheben
c) geheim
2. Die Abstimmung durch Handheben erfolgt in der Regel durch Fragen in der Reihenfolge
a) Wer ist gegen den Antrag ?
b) Wer enthält sich der Stimme ?
c) Wer ist für den Antrag ß
3. Vor dem Wahlgang ist der Kandidat zu befragen, ob er im Falle seiner Wahl diese an-
nehme Lehnt er ab, erlischt seine Kandidatur.
4. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, erfolgt die Wahl entsprechend den
Regeln von § 21 Abs. 2 der Satzung
5. Sind für ein Amt mehrere Kandidaten wirksam vorgeschlagen, so erfolgt ein einmaliger
geheimer Wahlgang, in welchem jeder Stimmberechtigte einen Kandidaten wählt. Gewählt
ist ein Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
6. Soweit in der Satzung kein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist, ist zur
Annahme eines Antrages einfache Mehrheit erforderlich.
7. Die einfache Mehrheit ist eine einfache relative Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
8. Unter einfacher relativer Mehrheit ist die Mehrheit im Verhältnis der Ja- und Nein-
Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 22 Beiträge
Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 15.Januar eines jeden Kalender-
Jahres fällig. Mitglieder die zu einem späteren Zeitpunkt beitreten sind zur Zahlung des
gesamten Jahresbeitrages verpflichtet. Insbesondere gilt :
a) Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag.
b) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
c) Fördernde Mitglieder zahlen keinen festen Beitrag.
d) Bei wirtschaftlich schwach gestellten Mitgliedern kann der Beitrag auf Antrag durch den
Vorstand ermäßigt werden.
§ 23 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitglieder-
versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
2. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V. oder einen anderen
gemeinnützigen verein, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden haben.
§ 24 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der auf der
Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 25 Ermächtigung
Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur
Eintragung des vereins erforderlichen formelle Änderungen und Ergänzungen der
Satzung vorzunehmen.